1. Anmeldung bzw. Abschluss des Ausstellervertrags
1.1. Anmeldeunterlagen
Die Anmeldeunterlagen müssen dem Messeveranstalter
vom Aussteller ordnungsgemäss ausgefüllt und termingerecht
eingereicht werden. Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich
und seine Angestellten oder Beauftragten die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen" als verbindlich.
1.2. Annahme der Anmeldung und Widerruf der Annahme
Grundsätzlich entscheidet der Messeveranstalter allein und
endgültig über die Annahme der Anmeldung. Diese kann ohne Begründung und
Kostenfolge zurückgewiesen werden. Der Messeveranstalter ist
berechtigt, die erteilte Zulassung jederzeit zu widerrufen, wenn es sich
herausstellt, dass diese aufgrund falscher Annahmen oder Angaben
erfolgte.
1.3. Standplatzzuteilung
Der Messeveranstalter ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, die
Wünsche des Ausstellers bezüglich Standort und Standgrösse zu
berücksichtigen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die
Standzuteilung in zumutbarem Rahmen abweichend von den gewünschten
Massen oder Standformen vorzunehmen, wenn das Platzierungskonzept oder
das Gesamtbild der Messe dies erfordert. Der Messeveranstalter haftet
nicht für irgendwelche Folgen, die sich für den Aussteller aus der
besonderen Lage oder Umgebung des zugeteilten Standplatzes ergeben
könnten. Für die Zuteilung sind in erster Linie die Zugehörigkeit der
angemeldeten Objekte zum Thema und ihre fachliche Einordnung unter
Berücksichtigung des Gesamtbildes der Messe entscheidend.
2. Vertrag
2.1. Zustandekommen des Ausstellervertrags
2.1.1. Zustandekommen des Vertrags
Der Ausstellervertrag bezieht sich ausschliesslich auf die hier
bezeichnete Messe. Mit der Bestätigung dieser Anmeldung durch die
Messeleitung wird ein rechtsgültiger Ausstellervertrag abgeschlossen.
2.1.2. Anspruch auf Zulassung
Der Anspruch auf Zulassung entsteht mit dem Zustandekommen des Vertrags.
2.1.3. Persönliche Vertragserfüllung
Die Rechte des Ausstellers aus dem Ausstellervertrag sind nicht
übertragbar. Für den Eintritt eines Dritten in die Rechtsstellung des
Ausstellers gemäss Ausstellervertrag ist der Abschluss eines neuen
Ausstellervertrags notwendig, welcher von der Messeleitung ohne weiteres
verweigert werden kann.
2.2. Rücktritt vom Vertrag
Verzichtet ein Aussteller vor abgeschlossener Standzuteilung
(Zustellung der "Definitiven Standzuteilung") auf seine Teilnahme, so
hat er eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, auch dann,
wenn der Stand später noch vermietet werden kann. Erfolgt der Verzicht
nach abgeschlossener Standzuteilung (Zustellung der "Definitiven
Standzuteilung"), so haftet der Aussteller für die volle Standmiete und
allfällige Nebenkosten. Bei einer allfälligen Weitervermietung des
Standes kann der Betrag vom Messeveranstalter reduziert werden.
2.3. Nichtbezug des Standplatzes
Über Standplätze, die bei Messeeröffnung noch nicht bezogen
sind, kann der Messeveranstalter anderweitig verfügen. Der Anspruch des
Ausstellers auf seinen Platz fällt ohne weiteres dahin. Der Aussteller
haftet jedoch für die volle Platzmiete und die Nebenkosten sowie für
allfällige weitere Schäden des Veranstalters.
2.4. Verzicht auf Durchführung
Bei Verzicht auf Durchführung der Messe infolge nicht
voraussehbarer politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse, höherer
Gewalt oder wegen erheblicher Erhöhung der Risiken stehen den
Ausstellern keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter zu.
2.5. Zahlungskonditionen
Gesamter Betrag wird innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Diese wird 2 Monate vor Beginn des Anlasses zugestellt.
2.6. Zahlungsrückstand des Ausstellers
Bezahlt
der Aussteller die Standmiete nicht fristgerecht, wird ihm eine letzte
Zahlungsfrist von 10 Tagen eingeräumt. Nach unbenütztem Ablauf dieser
Nachfrist ist die Messeleitung berechtigt, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen und dem Aussteller den Zutritt und Zugang zum
vereinbarten Standplatz zu verweigern. Kann der Standplatz in der Folge
nicht anderweitig vergeben werden, haftet der Aussteller ungeachtet des
ihm auferlegten Zutritts- und Zugangsverbots für die vereinbarte
Standmiete in voller Höhe.
2.7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Im Verhältnis zwischen dem Messeveranstalter und den Ausstellern
gilt Gerichtsstand Lenzburg AG. Anwendbar ist ausschliesslich
schweizerisches Recht.
3. Vertretene Firmen/Mitaussteller
Mitaussteller müssen auf der Anmeldung aufgeführt werden. Sie
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Messeveranstalters.
Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer
anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften oder
Prospekte.
4. Bewachung
Während der gesamten Messedauer sowie in der Nacht und während
der Auf- und Abbauzeiten wird durch den Messeveranstalter eine
ausreichende überwachung gewährleistet.
5. Behördliche Bewilligungen, rechtlich verbindliche Vorschriften, Barverkauf
Die Messeaussteller sind gehalten, die für die Messe nötigen
behördlichen Bewilligungen einzuholen und rechtlich verbindliche
Vorschriften einzuhalten. Eine Haftung des Messeveranstalters für
irgendein behördliches Verbieten von Werbung oder Verkaufshandlungen
wird nicht übernommen. Der Messeveranstalter entscheidet über die
generelle Zulässigkeit von Barverkäufen.
6. Verteilung von Prospekten und Klebern
Die Prospektverteilung ist nur auf der eigenen
Ausstellungsfläche gestattet. Die Abgabe von Klebern, Ballons und
Kaugummis ist untersagt.
7. Musik, Ton, Lärm
Musik-, Showdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen und
Maschinenlärm an Ausstellerständen müssen vorgängig mit dem Veranstalter
abgesprochen werden. Es ist auf das Interesse der anderen Aussteller
Rücksicht zu nehmen. Musikdarbietungen müssen vor der Ausstellung der
SUISA angemeldet werden. Die Veranstalter lehnen jede Haftung ab.
8. Hausrecht
Den Anweisungen des Messeveranstalters sowie den
Bewachungsdiensten der Securitrans AG und der SBB ist während der
gesamten Messe Folge zu leisten. Firmen, die den Vorschriften des
Messeveranstalters zuwiderhandeln, können von diesem mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Sie haften für den vollen Betrag der
Standmiete und alle Nebenkosten.
9. Unfallverhütung/Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen
Von den Ausstellern sind alle Vorkehrungen zur Unfallverhütung
zu treffen. Näheres ist in der Messebetriebsordnung/
Ausstellerdokumentation unter den Punkten 2 und 3 festgehalten.
10. Haftungsausschluss
Der Messeveranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen.
11. Versicherung
Der Messeveranstalter schliesst automatisch für sich und jeden
Aussteller und Mitaussteller und zu Lasten des Messeorganisators eine
Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden gegenüber anderen
Ausstellern und gegenüber Besuchern ab.